Wir als solpecu versuchen Licht in den österreichischen Förderdschungel zu bringen, hier unsere Übersicht dazu. Es kommt nämlich darauf an, wer du bist, wo du wohnst und was du bauen willst. Nun zu den Landwirschaften konkret: Bezugnehmend auf die Förderaktion Energieautarke Bauernhöfe möchten wir den Artikel aus unserer Sicht etwas auffächern.
Warum gehts?
Jeder Betrieb mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsnummer (LFBIS) ist berechtigt in diesem Programm einen Förderantrag einzureichen. Dazu gibt es ein Erklär Video, welches allerdings noch nicht restlos aufklärt. Daher versuchen wir es einfacher darzustellen.
Vordefinierte Einzelinvestitionsmaßnahmen (Maßnahmenbündel) können einfach eingereicht werden, wir fokussieren uns hier mal auf folgende Bündel
1) Photovoltaikanlage (bis max. 50 kWp) mit Speicher und Notstromfunktion
2) Nachrüstung Speicher mit Notstromfunktion bei vorhandener Photovoltaikanlage
Leitfaden zum nachlesen der Details bitte hier
Was bietet dir solpecu?
Du wirst im folgenden Text sehen, dass die Förderung nicht ganz so einfach zu berechnen ist, aber was wir Dir versprechen können ist folgendes: Wir erstellen das entsprechende Angebot so, dass du bei maximaler Leistung (Leistung der Anlage und / oder Kapazität des Speichers) auch die maximale Förderung bekommst. Dies erfordert genaue Abstimmung zwischen Dir und uns, es ist also ein gemeinsamer Weg! Am Ende bist Du ein weiterer zufriedener Kunde und bekommst Einiges an Förderung zurück und wir freuen uns über ein erfolgreiches Projekt.
Ja und konkret, wie läuft das?
- Du bist Landwirt und schreibst uns eine Anfrage an office@solpecu.at mit der Angabe Deines Wunsches, Standort und ob du pauschaliert bist oder nicht.
- Dann können wir ein Angebot erstellen - Achtung bitte nicht wundern, trotz neuem Nullsteuersatz: unser Angebot muss für diese Förderung mit 20% MwSt sein.
- Dann wird Förderung eingereicht entweder bei KPC oder EAG (je nach Projekt)
- Die Beantwortung dauert dann ca 4 Wochen
- Man kann in der Zwischenzeit auf eigenes Risiko bereits bestellen und beginnen zu bauen.
Wie hoch ist nun die Förderung?
Die Förderung (für PV Anlagen, Speicher, Notstromfunktion) wird grundsätzlich über den Pauschalbetrag (siehe Leitfaden) bis maximal 45% (zuzüglich Zuschläge in Abhängigkeit der Unternehmensgröße) der Mehrinvestitionskosten (MIK) ermittelt; Für Speicher werden keine Referenzkosten berücksichtigt (analog EAG).
- Photovoltaikanlage (bis max. 50 kWp) mit Speicher und Notstromfunktion
- Berechnung der Referenzkosten (eine xls Berechnungshilfe kann im Punkt 16 geladen hier werden) - Für Generatoren bis 50 kW betragen die spezifischen Kosten 454 €/kW wir nehmen mal hier 15kwp an
- Beispiel: Leistung der PV-Anlage: 15 kWpeak Förderungsfähige (=umweltrelevante) Kosten der PV-Anlage: 22.500 Euro
- Referenzkosten gem. Berechnung EAG: 6.810 Euro
- Mehrinvestitionskosten.: 22.500 Euro – 6.810 Euro = 15.690 Euro
- Förderung: max. 40% von 15.690 = 6.276 Euro für die PV-Anlage ODER Pauschale: 15kW x 250 = 3.750 Euro Pauschale für die PV-Anlage; der geringere Wert der beiden ist relevant!
- Die Förderung für Speicher und Notstromfunktion werden extra berechnet und addiert.
Pauschalsätze:
Pauschalsätze können sich geringfügig ändern.
Die Pauschalsätze für Photovoltaik und Speicher werden entsprechend der EAGInvestitionszuschüsseverordnung-Strom festgesetzt. Die Pauschalsätze können daher geringer als im Leitfaden angegeben ausfallen. Für die Kategorie C (Anlagen >20kWp – 50 kWp) erfolgt die Ermittlung des Pauschalbetrags als Mittelwert der mengengewichteten Durchschnittsförderpauschalen der drei letzten Ausschreibungscalls im Rahmen des EAG.
Die Fördersätze werden ab 09.10.2023 wie folgt festgelegt: Kat A 285 Euro/kWp Kat B 250 Euro/kWp Kat C 127,85 Euro/kWp* *Berechnung der Pauschale: (125,12Euro/kWp +133,89 Euro/kWp+124,54 Euro/kWp)/3=127,85 Euro/kWp.
Förderung Speicher mit Notstrom
Behandeln wir nun Punkt 2 - also Nachrüstung Speicher mit Notstromfunktion bei vorhandener Photovoltaikanlage.
Vorraussetzungen sind wie folgt:
- Die Stromspeicher werden bis max. 50 kWh nutzbare Speicherkapazität gefördert.
- Eine Mindestgröße von 4 kWh nutzbare Speicherkapazität sowie mindestens 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kWp der bestehenden Photovoltaikanlage sind erforderlich. Bei Photovoltaikanlagen größer 100 kWp entfällt die Bedingung von 0,5 kWh/kWp.
- Die Mindestgröße des beantragten Speichers bezieht sich auf die kWp der bestehenden PV-Anlage. Bestehende Speicher werden nicht mitgerechnet.
Wie hoch ist die Förderung? Die Förderungsermittlung erfolgt mittels Pauschalbetrags in Abhängigkeit der Speicherkapazität des Speichers. Gefördert werden nur Nettokosten. Beim Speicher gibt es keine Referenzkosten also max. 45% der Nettokosten. Förderhöhe 200€ pro kWh. Notstromfunktion pauschal 850€.
FAQ
Ist eine Nachrüstung von Stromspeichern möglich?
Ja, die Nachrüstung von Stromspeichern bei bestehenden landwirtschaftlichen PV-Anlagen ist möglich. Wenn bereits ein Stromspeicher errichtet wurde, der mit Hilfe einer anderen Investitionsförderung oder mit Hilfe von privaten Mitteln errichtet wurde, dann ist dies bei der Einreichung bekannt zu geben.
Können pro AntragstellerIn mehrere Speicheranlagen im Zuge der Ausschreibung beantragt werden?
Nein. Pro AntragstellerIn (= pro Betriebsnummer) kann um Förderung für die Maßnahme „Speicher mit
Notstromfunktion“ nur einmal angesucht werden. D.h. es kann pro Antragsteller (= pro Betriebsnummer) ein
Antrag für Modul A „PV-Anlage + Speicher + Notstrom“ UND ein Antrag für Modul A „Erweiterung Speicher +
Notstrom“ UND ein Antrag für Modul A „Umrüstung LED“ eingebracht werden.
Wenn ein Antragsteller/eine Antragstellerin über zwei Betriebsnummern und nur eine Zählpunktnummer verfügt,
dann kann grundsätzlich pro Betriebsnummer auch nur ein Antrag gestellt werden.
Wenn ein Antragsteller/eine Antragstellerin über eine Betriebsnummer und zwei Zählpunktnummern verfügt ist
ebenfalls nur ein Antrag möglich.
Werden auch gebrauchte Stromspeicher gefördert?
Nein. Es werden ausschließlich neue Stromspeicher gefördert.
Kann der Stromspeicher Teil eines Inselsystems sein?
Nein. Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz ist eine verpflichtende Voraussetzung.
Welche Nachweise sind bei der Endabrechnung für die Notstromfunktion erforderlich?
Die Nachweise sind entsprechend dem Modul D zu erbringen. Der Nachweis der erfolgten Ein- und Umbauten am Zählerkasten erfolgt über die Rechnungen. Aus diesem Grund müssen die einzelnen Positionen auf den Rechnungen angeführt werden, wie beispielsweise:
- Wandstecker für Notstromeinspeisung zumindest in der Ausführung 63 A (auch bei kleinerem Leistungsbedarf), Ausführung 125 A, wenn Leistungsbedarf 63A übersteigt;
- Umschalter vom öffentlichen Netz auf Notstrom mit Nullstellung o Drehfeldrichtungsanzeige
- Netzspannungswiederkehranzeige
Seitens des Elektrounternehmens ist außerdem zu bestätigen, dass
- der Kunde die Einweisung über die Funktion der Einspeisestelle und die Funktionsweise einer Umschaltung auf Notstrom erhalten hat,
- alle Arbeiten fachgerecht durchgeführt und entsprechende Sicherheitseinrichtungen verbaut wurden,
- die Ausführung nach ÖNORM E 2701 erfolgt ist, Version 01/2024 Seite 9 von 19
- die gültigen Ausführungsbestimmungen des Netzanbieters eingehalten werden und
- ein Probelauf durchgeführt wurde und der Betrieb damit auf einen länger andauernden Stromausfall vorbereitet ist.
- Der Kunde wurde darüber informiert, dass eine vorhandene Photovoltaikanlage im Notstrombetrieb abzuschalten ist (Aufkleber in der Nähe des Umschalters angebracht)
Kann eine PV-Anlage größer als eingereicht errichtet werden? Ja. Es werden aber nur Anlagen bis inklusive 50 kWpeak gefördert. Beispiel: Es kann eine 40 kWp Anlage errichtet – davon aber nur 20 kWp + 10 kWh Speicher + Herstellung der Notstromfunktionalität – zur Förderung beantragt werden. Die Beantragung der, über die KPC nicht geförderten 20 kWp bei der OeMAG ist nicht möglich.
Wie erfolgt die Abrechnung einer kleiner umgesetzten Anlage? Beispiel: Es wurden 20 kWp + 10 kWh + Notstromfunktionalität beantragt (vorläufige Förderung: 20 x 250 Euro + 10 x 200 Euro + 850 Euro = 7.850,00 Euro). Umgesetzt und zur Abrechnung vorgelegt wurde eine PV-Anlage mit 10 kWp + 7 kWh Speicher + Notstromfunktionalität. In diesem Fall wird die Förderung wie folgt ermittelt: 10 x 250 Euro + 7 x 200 Euro +850 Euro= 4.750,00 Euro. Bei der Umsetzung größerer Anlagen wird maximal der genehmigte Förderungsbetrag zur Auszahlung gebracht.
Auf welchen Flächen dürfen freistehende Anlagen nicht errichtet werden? Auf Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und für welche die/der LandwirtIn eine flächenbezogene Zahlung (AMA) erhält, dürfen keine freistehenden Anlagen errichtet werden.
Kann eine PV Anlage gefördert werden, deren Strom aufgrund technischer Netzüberlastung nicht in ein öffentliches Netz eingespeist werden kann? Sollte eine PV Anlage aktuell keinen Netzzugangsvertrag vom Netzbetreiber bekommen, ist eine Förderung dennoch möglich, sofern die Anlage einen physischen Netzzugang besitzt (keine Inselanlage). Die Vorlage eines Netzzugangs-Vertrages ist in diesem Fall nicht nötig. Erklärung: In manchen Fällen wird seitens des Netzbetreibers ein Netzanschluss, nur unter der Bedingung erlaubt, dass eine Null-Einspeisung ausgeführt wird. Dies bedeutet, dass das PV-System die erzeugte Energie ausschließlich zur Deckung des Eigenverbrauchs eingesetzt werden kann. Im Falle eines Überschusses muss die Anlage mit technischen Mitteln die Einspeisung auf 0 W begrenzen. Damit ist die Anlage physikalisch mit dem Netz verbunden, es erfolgt aber keine Energielieferung ins Netz und somit wird kein Netzzugangsvertrag ausgestellt. Der physische Netzzugang ist vom Errichter der Anlage in einem formlosen Schreiben zu bestätigen. Ebenso ist das Schreiben des Netzbetreibers über die Verweigerung des Netzzuganges bei der Übermittlung der Unterlagen anzufügen.
Was ist zu tun, wenn bereits eine Notstromfunktionalität des Zählerkastens vorliegt? Im Zuge der Antragsbeurteilung wird das nicht geprüft. Der Betrag von 850 Euro wird dem Förderbetrag hinzugerechnet. Sollte im Zuge der Endabrechnung keine Rechnung vorgelegt werden, gehen wir davon aus, dass diese Funktion bereits im Vorfeld hergestellt worden ist. Im Zuge der Endabrechnung ist dann vom Experten lediglich die Ausführung gemäß nachstehendem Punkt 12 zu bestätigen.
Kann ich mein Notstromaggregat zur Förderung einreichen?
Nein. Notstromaggregate sind nicht förderungsfähig.