Umsatzsteuerbefreiung ab 1.1.2024

Nullsteuersatz in Österreich ab 1.1.2024-31.12.2025

Bezugnehmend auf folgenden Artikel des BMF möchten wir das Thema Steuerbefreiung auf Photovoltaik Produkte ab 1.1.2024 in Österreich erläutern, vereinfachen und klar darstellen. https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html

Um diese Reform kurz mit einem Satz zusammenzufassen, kann man folgendes feststellen:  Dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 bis 31.12.2025 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (also zB die maximal Leistung des Wechselrichters oder die Summe der Module) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird und dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.

Wichtig ist hierbei anzumerken, dass auch Wechselrichter, Dachmontagematerial etc UND die Arbeitsleitung dem Nullsteuersatz unterliegen, sofern PV Module gekauft werden und dies auf einer Rechnung aufscheint. Wir erarbeiten bereits Lösungen, wie Sie bei uns jederzeit zum Nullsteuersatz einkaufen können. Wir beraten gerne, bitte stellen sie einfach eine Anfrage an office@solpecu.at

0% UST auf PV Artikel - die wichtigsten Punkte


  • Auslieferung, Bezahlung und Rechnungslegung erfolgt ab dem 01.01.24. Die Ware kann bereits jetzt schon vorbestellt werden, ein Auftrag mit 0% Ust. folgt sofort.
  • PV Module werden immer mit 0 % gerechnet.
  • Komplettanlagen und Setartikel mit PV Modulen werden ebenfalls mit 0 % verrechnet.
  • Achtung bei Speicher (zB für Erweiterungen), hier gibt es Sonderlösungen.


Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Für weitere Details und spezielle Konstellationen bitten wir den Gesetzestext und diesen Artikel zu studieren bzw einen Steuerberater und oder Rechtsanwalt aufzusuchen.

VIDEO Hier gibt es zusätzlich ein Video, wo ich alle 30 Fragen des Artikels nochmals durchgehe https://fb.watch/oVf2aEbajt/ 

Kauf ohne Installation: Werden die Photovoltaikmodule nur gekauft, ohne dass der Verkäufer/die Verkäuferin die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer/die Käuferin die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt.

Kauf inklusive Installation: Hat der Verkäufer/die Verkäuferin hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme. Der Zeitpunkt des Abschlusses bspw. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung.

Bestandsanlagenerweiterung
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. Sofern jedoch eine bestehende Photovoltaikanlage durch bspw. eine Lieferung von Photovoltaikmodulen erweitert wird und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt, kann für die Lieferung der als Erweiterung gekauften bzw. installierten Photovoltaikmodule der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

Wird eine bestehende Anlage aber zB nur durch einen Speicher erweitert, dann kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. (Denn es werden hierbei ja keine neuen PV Module gekauft)

Begünstigte Nebenleistungen
Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.

Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.

Unter diesen Voraussetzungen sind auch die hier beschriebenen Nebenleistungen begünstigt.

Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen.

Ersatzteillieferungen & Reparaturen
Die Lieferung eines Ersatzteiles ist nur dann begünstigt, wenn es sich um ein Photovoltaikmodul (samt Zubehör) handelt, sprich eines zB ausgetauscht wird. Gleiches gilt für Reparaturen, auch hier muss zumindest ein Modul erneuert werden.

Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von Photovoltaikmodulen stellt keine Lieferung von Photovoltaikmodulen dar und unterliegt daher dem Normalsteuersatz.

Leasing- oder Mietkaufverträge sind je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. Handelt es sich hingegen um eine sonstige Leistung, kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Kommt es im Rahmen eines Leasingvertrags zur Verschaffung der Verfügungsmacht an den Leasingnehmer, liegt eine Lieferung vor. Dementsprechend liegt bspw. eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem/r Leasinggeber/in oder Leasingnehmer/in in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn aufgrund der finanziellen Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden kann, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit geführt wird, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint (siehe UStR Rz 344 f.). Damit der Nullsteuersatz bei einem als Lieferung zu beurteilenden Leasing zur Anwendung kommt, muss die Verfügungsmacht im Anwendungszeitraum des Nullsteuersatzes verschafft werden.

Wer gilt als Betreiber/in einer Photovoltaikanlage?
Als Betreiber/in einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer (z.B. Inselbetrieb, bei dem der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird) sind.

Welche Gebäude sind begünstigt?
Begünstigt sind

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden und
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Wann befindet sich eine Photovoltaikanlage „in der Nähe“ eines Gebäudes?
Unter den Nullsteuersatz fällt nicht nur eine Photovoltaikanlage, die sich auf einem Gebäude befindet, das in § 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994 (z.B. Gebäude, die Wohnzwecken dienen) genannt ist, sondern auch eine Photovoltaikanlage „in der Nähe“ eines derartigen Gebäudes. Im Sinne der Vorbeugung einer verstärkten Boden- und Flächenversiegelung gilt eine Photovoltaikanlage jedoch nur dann als „in der Nähe“ (eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994) betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet (z.B. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun).

Berechtigung zur mehrwertsteuerfreien Bestellung in Österreich


Wir, die solpecu GmbH, haben nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Der Nachweis kann sich aus einer Bestätigung des Käufers/der Käuferin ergeben, dass er/sie die Photovoltaikanlage betreibt, es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Eine solche Bestätigung kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen.


Mit ihrem Kauf bzw der Auftragsbestätigung bestätigen Sie, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, sofern Sie uns alle folgenden Punkte bestätigen:


  1. Als Betreiber/in einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs.1Z27UStG1994 in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer (z.B.Inselbetrieb, bei dem der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird) sind.
  2. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak)
  3. Die Lieferung und Montage erfolgt innerhalb Österreichs
  4. Begünstigtes Gebäude: Die Anlage (oder die Bestandteile) werden auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert. Begünstigt sind, Gebäude, die Wohnzwecken dienen, Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden und Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
  5. Dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl.INr.150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist oder bereits ausgezahlt wurde.


Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 20% (19% in Deutschland) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.


Wir, die solpecu gmbH , weisen darauf hin, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.


Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

§28Abs.62UStG1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen (von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern) von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt.




Netzgebühren steigen 2025